Wirtschaftshilfen und Verteidigung bei unberechtigten Vorwürfen von Subventionsbetrug


Sie haben als Unternehmer Corona-Wirtschaftshilfen erhalten oder sind prüfender Dritter (Steuerberater/Rechtsanwalt/Wirtschaftspr.) und wollen sich vergewissern, ob in Ihrem Antrag strafrechtliche Risiken verborgen sind? 

Dann kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular Wirtschaftshilfen.

Wirtschaftshilfen und Subventionsbetrugs, § 264 Abs. 1 StGB

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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 | 1. | einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,

 | 2. | einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,

 | 3. | den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

 | 4. | in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Sind Wirtschaftshilfen "Corona-Soforthilfe", "Überbrückungshilfe I bis III" sowie "November- und Dezemberhilfe" Subventionen? 

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Eine Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, § 264 Abs. 8 S. 1 StGB.

In der Regel werden die Wirtschaftshilfen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfe I - III, November- und Dezemberhilfen unter den Subventionsbegriff des § 264 Abs. 8 S. 1 StGB fallen. Die Wirtschaftshilfen sind öffentliche Mittel nach Bundesrecht, die ohne Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Wann liegen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen vor?

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Gem. § 264 Abs. 9 StGB sind Tatsachen subventionserheblich,

1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder

2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist. 


Abhängig von der jeweiligen Wirtschaftshilfe sind unterschiedliche Angaben zu tätigen. Während bei der Überbrückungshilfe II und III ein Umsatzeinbruch und die Fixkosten in den Fördermonaten im Vordergrund stehen, sind es bei der November- und Dezemberhilfe die direkte/indirekte (bzw. indirekt über Dritte)  Betroffenheit sowie der Umsatz/Umsatzeinbruch. Daneben gibt es unterschiedliche Ausschlussgründe, die die Beantragung der Wirtschaftshilfen von vorneherein ausschließen:  

Subventionserhebliche Tatsachen bei Überbrückungshilfe I bis III können sein (nicht abschließend):


  • Datum der Gründung des Unternehmens
  • Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten bereits zum 31.12.2019
  • Unternehmen wird bzw. wurde bereits bei Antragstellung dauerhaft eingestellt 
  • Unternehmen hat bei Antragstellung bereits Insolvenz angemeldet 
  • Freiberufler oder Selbständige im Nebenerwerb (nicht förderfähig)
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein (Überbrückungshilfe III) 


Angaben, die zu einer/keiner Antragsberechtigung führen könnten:

  • Falsche Angaben zum Umsatzeinbruch im Vergleichszeitraum und im Förderzeitraum
  • Doppelte Beantragung von Wirtschaftshilfen


Subventionserhebliche Tatsachen für November und Dezemberhilfe (nicht abschließend):

  • Falsche Angaben über die direkte oder indirekte Betroffenheit des Unternehmens von der Schließungsverordnung. Insbesondere bei der indirekten Betroffenheit (=Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindesten 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen) besteht große Unsicherheit, ob die Antragsvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Gleiches verhält es sich bei "über Dritte Betroffene Unternehmen".
  • Falsche Angaben des Antragstellers darüber, dass keine Umsätze während der Schließung erzielt wurden.
  • Falsche Angabe des Vergleichsumsatzes (Auswirkung auf die Höhe der Förderung).

Welche Akteure sind bei der Antragstellung beteiligt?

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Antragsteller:

Antragsteller können sowohl natürliche Personen (Einzelunternehmen und Soloselbständige), Personengesellschaften (GbR, KG, OHG und Mischformen) als auch juristische Personen (GmbH, UG und AG) sein.  Zunächst würden die gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, also Geschäftsführer und Vorstände im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen stehen. Bei Einzelunternehmen/Soloselbständigen/Personengesellschaften sind es die natürlichen Personen selbst.

Prüfender Dritter:

Darüber hinaus ist auch der prüfende Dritte (Steuerberater/Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfe), der einen Antrag für den Antragsteller einreicht bei der Prüfung nach strafrechtlich relevantem Verfahren mit einzubeziehen.

Vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben

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Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die Vorgaben zur Antragsberechtigungen sowie weitere Voraussetzungen wurden in den jeweiligen FAQs der Wirtschaftshilfen geregelt. Diese wurden über Monate hinweg stetig angepasst, sodass auch Voraussetzungen der Förderung angepasst worden sind. Viele Begriffe die in den FAQs aufgenommen wurden, können unterschiedlich ausgelegt werden/worden sein. 

Kontrolle durch Behörden

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  • Das Risiko der Tatentdeckung ist als sehr hoch einzuschätzen, da § 6 SubvG vorschreibt, dass Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen haben.

Möglichkeit der Berichtigung des Antrags und Selbstanzeige

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Gem. § 264 Abs. 6 StGB wird  (nach den Absätzen 1 und 5 des § 264 StGB) nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Diese Norm wird in aller Regel nicht einschlägig sein, da die Subvention mit Auszahlung des Geldes bereits gewährt wird. Eine Korrektur nach Auszahlung ist nur im Rahmen eines Änderungsantrags lt. FAQ möglich.

Sollte ein Änderungsantrag nicht mehr möglich sein, kann es sich dennoch lohnen im Falle von Falschangaben einen Berichtigungsantrag einzureichen. Wird eine Behörde mit Abschluss der Schlussabrechnung der jeweiligen Hilfe feststellen, dass bestimmte Voraussetzungen nicht vorlagen und vorsätzlich Falschangabe getätigt wurden, wird ein strafbefreiender Berichtigungsantrag unter Umständen kaum möglich sein.

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