BGH: Anpassung Gewerberaummiete

Der Corona-Lockdown hat sämtliche Branchen hart getroffen. Vor allem diejenigen, die über längere Zeiten die Geschäftsräume schließen mussten. Die Miete wurde jedoch in den meisten Fällen weiterhin vom Vermieter vollständig eingezogen. Nun hat der BGH entschieden: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete bei Betriebsschließungen. Je nach Einzelfall ist nun zu prüfen, ob zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückgezahlt werden muss.

Betriebsschließung als Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.01.2022 entschieden, dass eine Betriebsschließung aufgrund der COVID-19-Pandemie grundsätzlich eine  Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB darstellt.

Welche Folgen hat das für mich als Betrieb?

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Mussten Sie Ihre Geschäftsräume aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder schließen, kommt für Sie eine Anpassung der mietvertraglich vereinbarten Miete in Betracht. Streitig ist im Einzelfall eine angemessene Anpassung (Höhe der Anpassung).

Pauschale Anpassungen bspw. 50/50 kommen nach Urteil des BGH nicht in Betracht.

Welche Faktoren nehmen Einfluss auf die Höhe der Anpassung?

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Folgende Faktoren nehmen Einfluss auf die Höhe der Anpassung:

  • Dauer der Betriebsschließung
  • Höhe von etwaigen Kompensationsleistungen wie Wirtschaftshilfen und Betriebsschließungsversicherungen
  • Maßnahmen zur Schadensminderung