Wir setzen Ihre Forderungen gegenüber Schuldnern durch.
Außergerichtliches Mahnverfahren
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, 286 Abs. 1 BGB. In bestimmten Fällen bedarf es keiner Mahnung, wenn z.B. für Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, § 286 Abs. 2 BGB. Eine Mahnung erfolgt immer nach Ablauf der Fälligkeit der (Geld-)Leistung.
Das bedeutet, dass der Gläubiger den Schuldner grundsätzlich durch eine Mahnung zunächst in Verzug setzen sollte, bevor weitere Schritte (z.B. Einschaltung eines Rechtsanwalts) vorgenommen werden.
Macht der Anwalt außergerichtlich Forderungen geltend, mit deren Erfüllung sich der Gegner bereits in Verzug befindet, können die Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verlangt werden (§ 280 Abs. 2 BGB, 286 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist hier, dass die Verzugsvoraussetzungen des § 286 BGB n.F. bereits vor der Einschaltung des Anwalts erfüllt sind. Das bedeutet, dass sie den Schuldner durch eine Erstmahnung in Verzug setzen müssen, bevor ein Rechtsanwalt eingeschaltete werden kann.
Ansonsten können die Gebühren einer bereits zuvor vorgenommenen Anwaltstätigkeit – z.B. für die Abfassung der verzugsbegründenden Erstmahnung – nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden und müssen vom Mandanten (Gläubiger) selbst getragen werden.
Gerichtliches Mahnverfahren
In Deutschland gibt es das so genannte automatisierte, zentrale Mahnverfahren (auch gerichtliches Mahnverfahren genannt), §§ 688 ff.. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, Forderungen einzutreiben und einen Vollstreckungstitel (Mahnbescheid, § 692 ZPO) zu erlangen.
Bei einem gerichtliche Mahnverfahren handelt es sich um ein rein elektronisches Verfahren, der grundsätzlich ohne Gerichtstermine stattfindet. Der Antragsgegner (=Schuldner) kann jedoch gegen den Anspruch bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, § 694 ZPO. Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, 699 ZPO. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann ein Gerichtsvollziehen beauftragt werden die ausstehende Forderung einzutreiben.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das ("Mahn-")Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, § 696 ZPO. In einem solchen Fall kommt es im weiteren Fortgang zu einem (normalen) gerichtlichen Verfahren.
Wir betreuen sowohl Mandanten auf Gläubiger bei der Beantragung von Mahnbescheiden als auch auf Schuldnerseite bei der Abwehr von Mahnbescheiden.