In Deutschland gibt es das so genannte automatisierte, zentrale Mahnverfahren (auch gerichtliches Mahnverfahren genannt), §§ 688 ff.. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, Forderungen einzutreiben und einen Vollstreckungstitel (Mahnbescheid, § 692 ZPO) zu erlangen.
Bei einem gerichtliche Mahnverfahren handelt es sich um ein rein elektronisches Verfahren, der grundsätzlich ohne Gerichtstermine stattfindet. Der Antragsgegner (=Schuldner) kann jedoch gegen den Anspruch bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, § 694 ZPO. Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, 699 ZPO. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann ein Gerichtsvollziehen beauftragt werden die ausstehende Forderung einzutreiben.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das ("Mahn-")Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, § 696 ZPO. In einem solchen Fall kommt es im weiteren Fortgang zu einem (normalen) gerichtlichen Verfahren.
Wir betreuen sowohl Mandanten auf Gläubiger bei der Beantragung von Mahnbescheiden als auch auf Schuldnerseite bei der Abwehr von Mahnbescheiden.