Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass eine physische Wohnungseigentümerversammlung stattfindet, § 23 Abs. 1 S. 1 WEG. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Die gesetzliche Regelung sieht jedoch vor, dass zunächst ein (Mehrheits-)Beschluss der Wohnungseigentümer benötigt wird, um an einer Wohnungseigentümerversammlung im Wege "elektronischer Kommunikation" (digital) teilnehmen zu können. Die Intention des Gesetzgeber war nicht, den physischen Versammlungsort gegen einen digitalen Cyberspace zu ersetzen, sondern lediglich den Wohnungseigentümern zu ermöglichen, am physischen Versammlungsort auf digitalem Wege teilzunehmen.
Die Präsenz-Eigentümerversammlung bleibt zunächst nach wie vor die Basis, an der Wohnungseigentümer online bzw. durch "elektronische Kommunikation" zugeschaltet teilnehmen können.