Nichtigkeitsfallen bei der "digitalen" Teilnahme an einer WEG-Versammlung!
Mit der WEG-Reform vom 01.12.2020 wurde die Möglichkeit eröffnet, an einer WEG-Versammlung in digitaler Form teilzunehmen. Jedoch gibt es wichtige formale Anforderungen, die es zu beachten gilt, um keine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse auszulösen.
Digitale Teilnahme an einer WEG-Versammlung, § 23 Abs. 1 S. 2 WEG
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass eine physische Wohnungseigentümerversammlung stattfindet, § 23 Abs. 1 S. 1 WEG. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Die gesetzliche Regelung sieht jedoch vor, dass zunächst ein (Mehrheits-)Beschluss der Wohnungseigentümer benötigt wird, um an einer Wohnungseigentümerversammlung im Wege "elektronischer Kommunikation" (digital) teilnehmen zu können. Die Intention des Gesetzgeber war nicht, den physischen Versammlungsort gegen einen digitalen Cyberspace zu ersetzen, sondern lediglich den Wohnungseigentümern zu ermöglichen, am physischen Versammlungsort auf digitalem Wege teilzunehmen.
Die Präsenz-Eigentümerversammlung bleibt zunächst nach wie vor die Basis, an der Wohnungseigentümer online bzw. durch "elektronische Kommunikation" zugeschaltet teilnehmen können.
Fehlender Beschluss für eine digitalen Teilnahme an der WEG-Versammlung
Aufgrund des Verbots von Versammlungen während Corona-Beschränkungen haben Verwaltungen ohne einen weiteren Beschluss, dass Wohnungseigentümer digital an einer WEG-Versammlung teilnehmen können, einberufen und abgehalten. Meist wurden solche Veranstaltungen unter dem Ausschluss einer persönlichen/physischen Teilnahme am Versammlungsort durchgeführt.
Beschlüsse, die auf einer solchen Wohnungseigentümerversammlung getroffen werden sind anfechtbar oder sogar nichtig. Sollten nichtige Beschlüsse vorliegen, so ist auch eine Nichtigkeitsfeststellung nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist möglich. Ein Ausschluss der Wohnungseigentümer von der persönlichen Teilnahme an Eigentümerversammlung, greift in die Dies führt zu einer hohen Rechtsunsicherheit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet einen Beschluss im sogenannten Umlaufverfahren (ohne Einberufung eine Wohnungseigentümerversammlung) zu treffen. Erforderlich ist, dass alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem (Umlauf-)Beschluss in Textform erklären. In einem solchen Umlaufbeschluss kann eine Möglichkeit geschaffen werden, auf digitalem Wege an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen.
Organisation einer WEG-Versammlung mit digitaler Teilnahmemöglichkeit
Stets muss auch die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme an den Eigentümerversammlungen bestehen. Der Ausschluss der Wohnungseigentümern von einer persönlichen Teilnahme an WEG-Versammlung greift in den Kernbereich des Wohnungseigentums gem. § 23 Abs. 1 WEG.
Bei der Organisation einer "elektronischen Teilnahme" der Wohnungseigentümer an der WEG-Versammlung muss berücksichtigt werden, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können.
Den Wohnungseigentümern stehen das Teilnehmerecht, Rederecht, das Fragerecht und das Stimmrecht zu. Währen der laufenden Wohnungseigentümerversammlung muss sichergestellt werden, dass sämtliche Rechte ausgeübt werden können. So kann es durchaus Probleme geben, wenn die Internetverbindung oder technische Probleme im Zusammenhang der elektronischen Teilnahme auftreten. Zudem muss sichergestellt werden, dass fremde Personen keine Möglichkeit haben bei einer elektronischen Übertragung beizutreten.