Jeder Wohnungseigentümer kann gem. § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen zu:
1. Barrierefreien Aus- und Umbau,
2. Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. Einbruchsschutz
4. Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (Glasfaser)
Ein solcher Anspruch kann durch die Aufnahme zur Entscheidung auf die Eigentümerversammlung und notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch klären inwieweit eine solche bauliche Veränderung ausgestaltet werden kann (z.B. technische Details und, ob bauwillige Wohnungseigentümer selber bauen dürfen oder der Verwalter die bauliche Veränderung auf seine Rechnung vornimmt).
Die Kosten für die bauliche Veränderung sind von dem jeweiligen Eigentümer selbst zu tragen, § 21 Abs. 1 WEG. Nur dem jeweiligen Wohnungseigentümer gebühren die Nutzungen.
Neuerung: Auch Mieter können verlangen, dass der Vermieter (in der Regel Eigentümer) bauliche Veränderungen in/an der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen, § 554 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch besteht im Verhältnis zwischen dem Mieter und Vermieter.