Die wichtigsten Änderungen im WEG-Gesetz
Die Bundesregierung hat das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an die Herausforderungen der heutigen Zeit angepasst. Am 1. Dezember 2020 trat das neue WEG-Gesetz in Kraft.
Reform der Eigentümerversammlung, § 23 WEG und Beschlussfassung, § 25 WEG
- Durch die WEG-Reform wird die Möglichkeit eingeführt, dass Wohnungseigentümer auch in digitaler Form ("im Wege elektronischer Kommunikation") an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, § 23 Abs. 1 S.2 WEG. Hierzu bedarf es jedoch eines vorherigen Beschlusses, bei dem erforderlich ist, dass sämtliche Wohnungseigentümer der Möglichkeit einer Teilnahme an einer Versammlung "im Wege elektronischer Kommunikation" zustimmen.
- Eine Eigentümerversammlung ist zudem künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteile beschlussfähig. Beschlussfähig ist die Eigentümerversammlung demnach, wenn zumindest ein Wohnungseigentümer anwesend ist oder der Verwalter von zumindest einem Wohnungseigentümer bevollmächtigt wurde.
- Die Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlung beträgt nunmehr mindestens drei Wochen, § 24 Abs. 4 S. 2 WEG (früher: zwei Wochen). Die Teilungserklärung kann eine längere Einladungsfrist vorsehen.
Anspruch der Eigentümer und Mieter auf bauliche Veränderungen, § 20 Abs. 2 WEG
Jeder Wohnungseigentümer kann gem. § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen zu:
1. Barrierefreien Aus- und Umbau,
2. Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. Einbruchsschutz
4. Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (Glasfaser)
Ein solcher Anspruch kann durch die Aufnahme zur Entscheidung auf die Eigentümerversammlung und notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch klären inwieweit eine solche bauliche Veränderung ausgestaltet werden kann (z.B. technische Details und, ob bauwillige Wohnungseigentümer selber bauen dürfen oder der Verwalter die bauliche Veränderung auf seine Rechnung vornimmt).
Die Kosten für die bauliche Veränderung sind von dem jeweiligen Eigentümer selbst zu tragen, § 21 Abs. 1 WEG. Nur dem jeweiligen Wohnungseigentümer gebühren die Nutzungen.
Neuerung: Auch Mieter können verlangen, dass der Vermieter (in der Regel Eigentümer) bauliche Veränderungen in/an der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen, § 554 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch besteht im Verhältnis zwischen dem Mieter und Vermieter.
Neue Mehrheitsverhältnisse für Beschlussfassung und Kostentragung
Das neue WEG-Gesetz unterscheidet zwischen:
- Maßnahmen der ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Erhaltungsmaßnahmen) und
- Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (Modernisierungsmaßnahmen oder bauliche Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer, § 20 Abs. 2 WEG)
Bei Maßnahmen der ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist neuerdings nur eine einfache Mehrheit (bisher: qualifizierte Mehrheit/doppelt qualifizierte Mehrheit) erforderlich. Die Kosten werden hierbei unter allen Eigentümern aufgeteilt.
Bei Maßnahmen einer Modernisierung oder einer baulichen Veränderung sind die Kosten grundsätzlich von denjenigen zu tragen, die der Modernisierungsmaßnahme zugestimmt haben, § 21 Abs. 1 WEG.
Es haben gemäß § 21 Abs. 2 WEG alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
| 1. | die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
| 2. | deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Neue Regelungen zur Einberufung der Eigentümerversammlung
Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen, § 24 Abs. 1 WEG.
- Die Eigentümerversammlung kann grundsätzlich weiterhin nur durch den Verwalter einberufen werden.
- Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
- Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.
Die neue Regelung hat den Vorteil, dass bei Fehlen eines Verwalters auch der Verwaltungsbeirat eine Eigentümerversammlung einberufen kann. Dies war durch die bisherige Regelung nicht möglich und es musste ein gerichtlicher Beschluss auf Einberufung der Eigentümerversammlung erwirkt werden.
Neuer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter, 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG
Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich den Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Der Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten der WEG-Reform, damit das Zertifizierungsverfahren entwickelt und eingeführt werden kann.
Ausnahme:
Ausgenommen hiervon sind kleinere Wohnungseigentümergemeinschaften, die aus weniger als neun Sondereigentumseinheiten bestehen und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde.
Verlangt in einem solchen Fall wiederum ein Drittel der Wohnungseigentümer (Entscheidung nach Köpfen) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, muss ein solcher dennoch bestellt werden.
Neues zur Bestellung und Abberufung des Verwalters
- Bestellung eines Verwalters höchstens auf fünf Jahre
- Im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre
- Wiederholte Bestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit
- Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet gesetzlich spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
Die jederzeitige Abberufung der Verwaltung führt dazu, dass für den Verwalter eine hohe Planungsunsicherheit besteht.
Zusätzliche Aufgaben/Verpflichtung der Verwaltung
Bereits für das Jahr 2020 besteht eine zusätzliche Verpflichtung/Aufgabe der Verwaltung:
- Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält, § 28 Abs. 4 WEG.
- Wie dieser Vermögensbericht konkret auszusehen hat, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
- Dem Sinn und Zweck ist eine Vermögensübersicht mit allen wesentlichen Vermögensgegenständen und Forderungen/Verbindlichkeiten darzustellen:
- Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihre Mitglieder (inbs. Hausgeld/Instandhaltungsrücklagen) und gegen dritte Personen (z.B. Versicherung/Firmen für Werbung auf der Außenfassade).
- Sämtliche Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dritten Personen (Handwerkern, Lieferanten etc.) als auch gegenüber Wohnungseigentümern (Forderungen einzelner Wohnungseigentümer aus Überzahlungen auf den Wirtschaftsplan und der Abrechnungsspitze)
- Ist-Bestände der Instandhaltungsrücklage
- Sonstige Vermögensgegenstände wie etwa von der Wohnungseigentümergemeinschaft angeschafften technische Geräte oder Heizölbestände.