Kapitalgesellschaften werden mit einem Körperschaftssteuersatz iHv 15 %
zzgl. Solidaritätszuschlag und einem Gewerbesteuersatz von ca. 15 % (abhängig von Hebesatz der Gemeinde) besteuert. Auf der Gesellschafterebene erfolgt eine Besteuerung erst, wenn die verbleibenden Gewinne der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Ausnahme: Bei rein vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften findet die erweiterte Gewerbesteuerkürzung Anwendung, § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG. Danach werden unter bestimmten Voraussetzungen sämtliche Einnahmen aus ausschließlich vermögensverwaltender Tätigkeit der Kapitalgesellschaft ausgenommen. Effektiv entsteht bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften eine Steuerbelastung iHv 15 % zzgl Solidaritätszuschlag.
Werden Gewinne einer Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, so findet die Abgeltungssteuer iHv 25 % Anwendung. Werbungskosten können hier nicht berücksichtigt werden; es besteht lediglich ein pauschaler Abzugsbetrag iHv EUR 801 (Bei Zusammenveranlagung EUR 1.602), § 20 Abs. 9 EStG.
Als Alternative bietet sich das Teileinkünfteverfahren an. Dieses ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist (z.B. als Geschäftsführer).
Dann unterliegen die Beteiligungserträge in Höhe von 60 % der Einkommensteuer. Vorteilhaft ist hier, dass im Gegensatz zu Abgeltungssteuer die Werbungskosten in Höhe von 60 % berücksichtigt werden.
Umsatzsteuer:
Gewerblich tätige Kapitalgesellschaften sind gemäß § 1 UStG umsatzsteuerpflichtig.