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Haftung

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Hafte ich persönlich mit meinem Privatvermögen oder will ich meine Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken?

Je nach Zweck und Umfang des Unternehmens bietet es sich an die Haftung zu begrenzen. Eine Begrenzung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen schließt eine Haftung mit dem privaten Vermögen aus. Kapitalgesellschaften (UG/GmbH/AG) oder eine GmbH & Co. KG eignen sich als Unternehmensformen dafür, die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen.

Gegenüber Lieferanten, Banken und Kunden hingegen kann das Auftreten als natürliche Person oder als Personengesellschaft Vorteile haben. Lieferanten und Banken schätzen die Bonität und Liquidität einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft regelmäßig besser ein.  

Vertretung und Geschäftsführung

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Welche Vertretungsregelungen gelten, hängt davon ab, welche Gesellschaftsform gewählt wurde. 

  • Bei Kapitalgesellschaften ist der Einsatz von Fremdgeschäftsführern (= Geschäftsführer der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist) problemlos möglich. Der Geschäftsführer eine GmbH unterliegt zudem den Weisungen der Gesellschafter. 
  • Bei Personengesellschaften ist der Einsatz von fremden Geschäftsführern aufgrund des gesetzlich festgeschriebenen Grundsatzes der Selbstorganschaft kaum möglich 
  • Bei der OHG, KG sowie beim eingetragenen Kaufmann, gibt es jedoch die Möglichkeit Prokura (entspricht einer umfangreiche Vollmacht) zu erteilen, §§ 48, 49 HGB. Die Prokura muss jedoch im Handelsregister eingetragen werden.


Je nach Umfang der Aufgaben kann es sinnvoll sein, die Vertretungsmacht im Innenverhältnis (Gesellschaft-Geschäftsführer) zu begrenzen.

Gewinnverteilung und Finanzierung des Unternehmens 

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Die Gewinnverteilung und die Unternehmensfinanzierung hängt zum Teil auch von der Unternehmensform ab. 

Unternehmensfinanzierung einer GmbH:

Neben der üblichen Fremdfinanzierung durch Banken besteht auch die Möglichkeit einer Unternehmensfinanzierung durch Gesellschafter:

  • Eine Finanzierung bei einer GmbH kann problemlos durch Alt-Gesellschafter mittels verzinslichem Gesellschafterdarlehen erfolgen. Ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen ist zwar zivilrechtlich wirksam, kann jedoch negative steuerliche Auswirkungen auf die Gesellschaft haben (Abzinsung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Forderungen können jederzeit steuerneutral und relativ flexibel zurückgezahlt werden. 


  • Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eine ordentliche Kapitalerhöhung durchzuführen, §§ 55 ff. GmbHG. Dies erfordert jedoch einer notariellen Beurkundung und einer Eintragung im Handelsregister. Eine Rückzahlung ist in diesem Fall nur durch eine Kapitalherabsetzung möglich, die ebenfalls notariell beurkundet und eingetragen werden muss.


  • Zudem gibt es die Möglichkeit die Zahlung eines Gesellschafters als Kapitalrücklage im Sinne d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einzustellen. Die Kapitalrücklage ist ein buchhalterischer Posten, der dem Eigenkapital zuzurechnen ist. Zwar kann eine Einzahlung und Rückzahlung einer Kapitalrücklage ohne größeren Aufwand erfolgen, jedoch ist hierbei insbesondere bei der Rückzahlung die Ausschüttungsreihenfolge des § 27 KStG zu beachten. Dies kann dazu führen, dass die Rückzahlung von Kapitalrücklagen steuerlich als Ausschüttung von Gewinnen gewertet und entsprechend besteuert wird.

  

Neu-Gesellschafter können in Form eine Kapitalerhöhung oder ebenfalls der Gesellschaft neues Kapital zur Verfügung stellen. 

Besteuerung von Kapitalgesellschaften

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Kapitalgesellschaften werden mit einem Körperschaftssteuersatz iHv 15 %  

zzgl. Solidaritätszuschlag und einem Gewerbesteuersatz von ca. 15 % (abhängig von Hebesatz der Gemeinde) besteuert.  Auf der Gesellschafterebene erfolgt eine Besteuerung erst, wenn die verbleibenden Gewinne der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Ausnahme: Bei rein vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften findet die erweiterte Gewerbesteuerkürzung Anwendung, § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG. Danach werden unter bestimmten Voraussetzungen sämtliche Einnahmen aus ausschließlich vermögensverwaltender Tätigkeit der Kapitalgesellschaft ausgenommen. Effektiv entsteht bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften eine Steuerbelastung iHv 15 % zzgl Solidaritätszuschlag.   

Werden Gewinne einer Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, so findet die Abgeltungssteuer iHv 25 % Anwendung. Werbungskosten können hier nicht berücksichtigt werden; es besteht lediglich ein pauschaler Abzugsbetrag iHv EUR 801 (Bei Zusammenveranlagung EUR 1.602), § 20 Abs. 9 EStG.

Als Alternative bietet sich das Teileinkünfteverfahren an. Dieses ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist (z.B. als Geschäftsführer).


Dann unterliegen die Beteiligungserträge in Höhe von 60 % der Einkommensteuer. Vorteilhaft ist hier, dass im Gegensatz zu Abgeltungssteuer die Werbungskosten in Höhe von 60 % berücksichtigt werden.

Umsatzsteuer:

Gewerblich tätige Kapitalgesellschaften sind gemäß § 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. 

Besteuerung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen

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Einkommensteuer:

Bei der Besteuerung der Personengesellschaften werden die Gewinnanteile  der Gesellschafter, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft besteuert. Die Steuerlast ist von dem jeweiligen persönlichen Steuersatz der Gesellschafter/Mitunternehmer abhängig.

Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob das Geld bereits in die Gesellschaft/das Unternehmen reinvestiert wurde. Hierin liegt ein wesentlicher steuerlicher Nachteil der Personengesellschaft/eines Einzelunternehmen im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft.

Fallen jedoch Anfangsverluste bei einem Einzelunternehmen/einer Personengesellschaft an, können diese unter Umständen mit weiteren positiven gewerblichen Einkünften (horizontaler Verlustausgleich) oder mit anderen positiven Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) ausgeglichen werden.

Gewerbesteuer:

Gewerblich tätige Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind gemäß § 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Die gewerbesteuerliche Belastung ist vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde abhängig. Der Gewerbesteuersatz beträgt idR ca. 15 %. Gemäß § 35 Abs. 1 EStG besteht eine Möglichkeit, dass Unternehmer die Gewerbesteuer auf Ihre Einkommensteuerschuld anrechnen.

Umsatzsteuer:

Gewerblich tätige Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind gemäß      § 1 UStG umsatzsteuerpflichtig.

Spätere Veräußerung des Unternehmens oder Unternehmensnachfolge 

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Für die Frage, ob das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, weitere Geschäftspartner aufgenommen oder an die nächste Generation vererbt werden soll, spielt die Unternehmensform ebenfalls eine erhebliche Rolle.  Während Anteile an einer GmbH vererblich und frei veräußert werden können, § 15 Abs. 1 GmbHG, sind bspw. Anteile an einer GbR oder OHG gesetzlich nicht ohne weiteres möglich und setzt gesetzlich immer die Zustimmung der anderen Gesellschafter voraus, § 717 BGB in Verbindung mit § 105 Abs. 3 HGB.