Beschlussanfechtung und Nichtigkeitsfeststellung von WEG-Beschlüssen

Will ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss einer Wohnungseigentumsgemeinschaft angreifen, steht Ihm das Instrument der Beschlussanfechtung bereit.

Frist für Beschlussanfechtung

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Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden, § 45 WEG.

Keine Frist für Nichtigkeitsfeststellung

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Liegen hingegen erhebliche Fehler vor, die zu einer Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse führen, so ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage einschlägig. Bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ist keine Frist zu beachten.

Formelle Mängel eines Beschlusses

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Formelle Mängel betreffen das Beschlussverfahren als solches und stellen somit Verfahrensfehler dar. Darunter fallen typischerweise:

  • Fehlende Benennung des Beschlussgegenstandes bei Einberufung der WEG-Versammlung
  • Fehlerhafte/Fehlende Feststellung der Beschlussfähigkeit der WEG-Versammlung 
  • Fehlerhafte oder unterbliebene Feststellung und Bekanntgabe des Beschlusses
  • Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" 

Materielle Mängel eines Beschlusses

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Materielle Mängel eines Beschlusses liegen immer dann vor, wenn der Beschluss seinem Inhalt nach gegen Wohnungseigentumsrecht oder gegen Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft verstößt. Darunter fallen typischerweise:

  • Fehlende Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft 
  • Verstoß gegen zwingendes Recht
  • Verjährung von Rückbauansprüchen gegen Wohnungseigentümern
  • Verstoß gegen Versammlungsverbote (während Corona-Zeit)
  • Fehlerhafte Vollmachtserteilung an Verwaltung (insb. § 181 BGB)