Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine E-Ladestation!
Sowohl Wohnungseigentümer einer WEG-Gemeinschaft als auch Mieter einer Wohnung haben nach neuen gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Einbau einer E-Ladestation. Hierbei gibt es jedoch eine Reihe offener Fragen, die vorab vertraglich festgehalten werden sollen.
Einbau einer E-Ladestation als bauliche Veränderung
Der Einbau einer E-Ladestation stellt eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dar. Die Befestigung einer solchen Vorrichtung bedarf immer Arbeiten am Mauerwerk und die Einrichtung oder einen Anschluss an die Stromversorgung. Solche Maßnahmen führen immer zu Eingriffen am gemeinschaftlichen Eigentum.
Bevor mit dem Einbau einer Vorrichtung begonnen werden kann, ist daher zunächst ein positiver Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung einzuholen. Dabei können die Umstände und Modalitäten eines Einbaus einer E-Ladestation geregelt werden.
Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf bauliche Veränderung, § 554 BGB
Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen, § 554 Abs. 1 BGB.
Ein solcher Anspruch besteht sogar auch im Gewerbemietrecht, § 578 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 554 BGB.
Ausnahme: Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die WEG-Gemeinschaft auf bauliche Veränderung, § 20 Abs. 2 WEG
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG.
Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Der Wohnungseigentümer hat damit einen gesetzlichen Anspruch im Verhältnis Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft.
Kostentragung für den Einbau einer E-Ladestation
Die Kostentragung richtet sich danach, wer (Wohnungseigentümer oder Mieter) den Einbau einer E-Ladestation fordert. Auch nur diesen steht die ausschließliche Nutzung der E-Ladestation zu. Hierbei gibt es dennoch eine Reihe offener Fragen, die im Vorfeld vertraglich geregelt werden sollen, um Rechtstreitigkeiten vorzubeugen (siehe unter Offene Fragen sollen im Vorfeld vertraglich festgehalten werden).
Offene Fragen sollen im Vorfeld vertraglich festgehalten werden
Wichtig ist es alle Modalitäten des Einbaus der E-Ladestation im Vorfeld klar zu regeln, da hierzu das Gesetz keine abschließenden Regelungen trifft. Bei folgenden Fragen unterstützen wir unsere Mandanten, wenn es um die Fragen des Einbaus von E-Ladestationen geht:
- Wem steht nach Einbau der E-Ladestation das Eigentum daran zu?
- Ist der Mieter z.B. nach Auszug zum Rückbau der E-Ladestation verpflichtet?
- Gibt es nach Auszug des Mieters einen Ausgleichsanspruch für die E-Ladestation?
- Wer übernimmt erforderliche Anpassung und Kosten, bspw. für baurechtliche Änderungen oder Anpassungen beim Brandschutzkonzept?
- Wer übernimmt die erhöhten Kosten für den Unterhalt des Gebäudes (z.B. höhere Versicherungsprämien)
- Wer haftet für Fehlfunktionen (z.B. Brand oder Beschädigung des Stromnetzes)?
Wir helfen Ihnen bei der Beratung, Durchsetzung und vertraglichen Ausgestaltung im Zusammenhang mit dem Einbau einer E-Ladestation.